Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 ASchG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2003/02/06 KUVS-848-856/6/2002

Rechtssatz: Wer es als Arbeitgeber unterlässt die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein können, der Verpflichtung die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente festzulegen, nicht nachkommt, weiters es unterlässt Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen, und in einer Anzahl der Beschäftigten und ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.02.2003

TE UVS Steiermark 2000/11/30 30.15-28/2000

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. W T GmbH & Co KG mit Sitz ebendort, in den Punkten 1.) bis 3.) die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung (unterbliebene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Abs 1 ASchG, nicht erfol... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 30.11.2000

RS UVS Steiermark 2000/11/30 30.15-28/2000

Rechtssatz: Begeht der Arbeitgeber eine Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG, nämlich die Nichtermittlung und Nichtbeurteilung der Gefahren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen, konsumiert dies die Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG, die begangen werden, wenn es der Arbeitgeber nach Ermittlung und Beurteilung dieser Gefahren unterlässt, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und alles schriftlich festzuhalten. Hat der Arbeitgeber näml... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 30.11.2000

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