Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H-BgesmbH mit dem Sitz in G A zur Last gelegt, sie habe anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 25.07.2002 dem Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen keine Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 ASchG zur Einsichtnahme vorgelegt und 2.) Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren laut dem § 2a MSch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unterlassene Vorlage mehrerer gemäß § 8 Abs 1 ArbIG verlangter Unterlagen ist nicht kumulativ strafbar, auch wenn es sich um Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowohl nach § 4 und 5 ASchG, als auch nach § 2a Abs 5 MSchG handelt. Dies folgt aus der Tatsache, dass sich § 8 Abs 1 ArbIG auf alle Unterlagen bezieht, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen; damit erfasst er auch Unterlagen nach § 2a Abs 5 MSchG, für die keine gesonderte Vorlagepflicht vorge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. W T GmbH & Co KG mit Sitz ebendort, in den Punkten 1.) bis 3.) die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung (unterbliebene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Abs 1 ASchG, nicht erfol... mehr lesen...
Rechtssatz: Begeht der Arbeitgeber eine Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG, nämlich die Nichtermittlung und Nichtbeurteilung der Gefahren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen, konsumiert dies die Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG, die begangen werden, wenn es der Arbeitgeber nach Ermittlung und Beurteilung dieser Gefahren unterlässt, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und alles schriftlich festzuhalten. Hat der Arbeitgeber näml... mehr lesen...