Norm: ASchG §15 Abs1ADNSchV §56MG §19 Abs1 CMG §19 Abs1 H5
Rechtssatz: Mit den Bestimmungen des § 15 Abs 1 ASchG und des § 56 ADNSchV wird dem Dienstgeber eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Beistellung von Aufenthaltsräumen für seine Dienstnehmer auferlegt. Diese dem Dienstgeber obliegende gesetzliche Verpflichtung muß dann als wichtiger Grund zur Aufkündigung eines die Erfüllung dieser Verpflichtung hindernden Bestandverhältnisses im ... mehr lesen...