Die beiden Beschwerdeführer (als Bestandgeber) hatten gegen ihren Bestandnehmer zu 4 C 383/93y des BG Josefstadt eine Klage mit dem Begehren erhoben, der Beklagte sei schuldig, den Betrieb des von ihm im Bestandobjekt geführten Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 GewO 1973 und das Offenhalten des Geschäftslokales außerhalb der für ein Lebensmittelgeschäft samt Imbißstube jeweils zulässigen Öffnungszeiten zu unterlas... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §56 Abs2;JN §58 Abs2;
Rechtssatz: Gegenüber einem gem § 56 Abs 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für d... mehr lesen...