Norm: ABGB §271ABGB §272AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1FBG §15 Abs1JN §109 Abs1JN §112 Abs1
Rechtssatz: Das Firmenbuchgericht kann einen Kollisions- oder Zustellkurator nur in den bei ihm anhängigen Firmenbuchverfahren selbst bestellen. Ansonsten fällt die Bestellung eines Kollisionskurators (sowie aller übrigen Kuratoren) für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein rechts- oder parteifähiges Gebilde, in die sachliche Zuständigkeit ... mehr lesen...