Norm: JGG §19 Abs1 Z3
Rechtssatz: Als Auflage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 3 JGG wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JGG §19 Abs1 Z3
Rechtssatz: Als Auflage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 3 JGG wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...