Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2008, GZ 27 Hv 126/08b-25, wurde der am 27. Mai 1993 geborene Marco M***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (I) und zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Der Strafausspruch wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2009, GZ 27 H... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs1JGG 1988 §15 Abs2StGB §53 Abs2
Rechtssatz: Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht. Entscheidungstexte 14 Os 62/95 Entscheidungstext OGH 30.05.1995 14 Os ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs1JGG 1988 §15 Abs2StGB §53 Abs2
Rechtssatz: Das JGG stellt gegenüber dem StGB die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs1JGG 1988 §15JGG 1988 §16
Rechtssatz: Ein Vorbehalt der Strafe im Sinn des § 13 Abs 1 JGG ist gemäß den einschlägigen Regelungen (§§ 15, 16 JGG; § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO) weder einer schlichten Widerrufsanordnung, noch einer Verlängerung der Probezeit zugänglich, sondern es kommen allein Entscheidungen über einen nachträglichen Ausspruch der Strafe oder über das Unterbleiben einer solchen Sanktionsfestsetzung in Betr... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs1StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8.September 1987, GZ 25 U 250/87-7, wurde die am 26.Jänner 1971 geborene, demnach damals noch jugendliche Beschuldigte Sonja W***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB (aF) und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben; die Pr... mehr lesen...