Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66 Abs1
Rechtssatz: Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konk... mehr lesen...
Norm: AO §66 Abs1
Rechtssatz: Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sachlage und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzun... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4AO §66 Abs1
Rechtssatz: Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §66 Abs1
Rechtssatz: Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des § 66 Abs 1 AO vorlieg... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4AO §53 Abs4AO §55 Abs1AO §56 Abs1AO §66 Abs1KO §156 Abs4
Rechtssatz: Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zust... mehr lesen...