Norm: BAO §4 Abs1BAO §198ffFinStrG §55
Rechtssatz: Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß § 4 Abs 1 BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten Sachverhalts. Grund der Abgabenschuld ist daher ein be... mehr lesen...