Norm: RAO §27 Abs1 litd
Rechtssatz: Der von einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis als solcher kann von einem einzelnen Kammermitglied nicht angefochten werden, da ihm kein Bescheidcharakter zukommt. Entscheidungstexte Bkv 2/57 Entscheidungstext OGH 11.04.1957 Bkv 2/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...