Norm: UrhG §86UrhG §88 Abs1
Rechtssatz: Der Unternehmer haftet für Entgeltanspruch § 86 UrhG, die durch Urheberrechtsverstöße seiner Beauftragten oder Bediensteten im Betrieb seines Unternehmens bewirkt werden, ohne jegliches eigene Verschulden (Abgehen von SZ 26/127). Entscheidungstexte 4 Ob 76/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 76/94 Veröff: SZ 67/115 ... mehr lesen...