Begründung: Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der "N***** Zeitung", die Zweitbeklagte ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Ulrike T***** ist Inhaberin des Fotografenmeisterbetriebes "Fotohaus T*****" ***** und selbst seit längerer Zeit als Fotografin tätig. Sie ist Mitglied des klagenden, als Verein organisierten Rechtsschutzverbandes und hat diesem mit Erklärung vom 2.3.1990 gemäß § 74 Abs 2 UrhG alle ihr zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers zur treuhändigen... mehr lesen...