Am 23. Dezember 1991 errichteten die Beschwerdeführerin (als "Auftragnehmer") und die R-AG (als "Auftraggeber") eine als "Programmnutzungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung, wonach es die Beschwerdeführerin übernahm, ihrer Vertragspartnerin bestimmte, in einem Anhang zum Vertrag näher bezeichnete Softwareprodukte gegen Entgelt zur Benützung zur Verfügung zu stellen. Die Entgeltleistungen für die Softwarenutzung wurden im Vertragsanhang jeweils mit "periodisches Miet-/Lizenzentgelt" bez... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;UrhG §14;UrhG §24 Abs1;UrhG §24 Abs2;VerwGesG 1936 §1 Abs1;
Rechtssatz: Das Urheberrecht ist im Wege von Rechtsgeschäften unter Lebenden nicht übertragbar (Hinweis: Kucsko Urheberrecht/3 29); der Urheber ist aber berechtigt, anderen im Wege sogenannter Urheberrechtsverträge zu gesta... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;UrhG §24 Abs1;UrhG §24 Abs2;UrhG §27;VerwGesG 1936 §1 Abs1;
Rechtssatz: § 27 UrhG sieht eine Veräußerlichkeit nur für das Werknutzungsrecht vor, wohingegen betreffend die Werknutzungsbewilligung eine entsprechende Regelung fehlt. Werknutzungsbewilligungen (das sind sogenannte einfa... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Leiterin einer von ihrem Vater gegründeten internationalen religions-philosophischen Bewegung (Gralsbewegung) und einer ebenfalls von diesem gegründeten Siedlung für die Bekenner dieser Bewegung. Sie entfaltet am Ort dieser Siedlung eine Erwerbstätigkeit wie den Betrieb einer Landwirtschaft, einer Gastwirtschaft mit Zimmervermietung und Hotelwagenbetrieb sowie einen Reitstall. Die Einkünfte hieraus - mit Ausnahme jener aus Land- und Forstwirtschaft - werden ... mehr lesen...
Index: EStG20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1EStG 1972 §6 Z1UrhG §10 Abs2UrhG §14UrhG §16 Abs3UrhG §24 Abs2UrhG §50 Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 4;
Rechtssatz: Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den (hier: religionsphilosophischen) Sprachwerken des Gründers einer religionsphilosophischen Bewegung (hier: Gralsbewegung) sind nicht notwendiges Bet... mehr lesen...