Norm: USchG 1960 §3 Abs1
Rechtssatz:
Wenn § 3 Abs 1 USchG 1960 die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, die eine Übertretung nach dem § 1 USchG 1960 zum Gegenstand haben, den in Jugendsachen zuständigen Gerichten überträgt, werden damit nur die Vorschriften über die sachliche, nicht auch über die örtliche Zuständigkeit gegeben. Für letztere gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 51 ff StPO, denn die Sonderbestimmung des § 23 JGG übe... mehr lesen...