Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 20. März 2012, in der Gemeinde T als Beschuldigte, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftsnehmerIn Ho M Her geb. ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 20.03.2012 der Meldebehörde Marktgemeinde T binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 15.11.2011 unter der Anschrift T aufhältig, ohne sich anzumelden u... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, ist er gemäß § 8 Abs 2 MeldeG verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Unterlassung ist die Angabe der Anschrift der gewährten Unterkunft. Daher stellt die unrichtige Bezeichnung dieser Anschrift ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Unterkunftgeber des(r) Herrn/Frau S T C verabsäumt, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, seine (ihre) Meldepflicht nicht erfüllt. Der (Die) Genannte hat am 31.08.2003 die Unterkunft in L, B J aufgegeben, ohne sich abzumelden und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen. Hiefür wurde gemäß... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine meldepflichtige Aufgabe der Unterkunft nach § 2 Abs 1 und § 8 Abs 2 MeldeG erfolgt mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft (wenn auch nur vorübergehend) gänzlich gelöst wird. Dies ist bei der Unterkunft in einer Wohnung insbesondere dann der Fall, wenn ihr bisheriger Benützer seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat. Hingegen wird ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte zwei rumänische Staatsangehörige zu kennen sowie einer dieser Personen Unterkunft in einer Hütte in E gegeben zu haben und verbleibt als Belastungsbeweis nur die im Akt erliegende Niederschrift mit dem Ausländer, so ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht erwiesen und das Straferkenntnis nach dem Meldegesetz aufzuheben, zumal die Ausländer überdies in der Hütte eines Dritten angetroffen wurden und der Beschuldigte im Bereich von E weder eine Un... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters und unter Beiziehung der erforderlichen Zeuginnen und Zeugen sowie eines Vertreters des Hauptzollamtes Graz am 12.2.2003 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Unterkunftgebers nach § 8 Abs 2 MeldeG, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hatte, setzt voraus, dass der Unterkunftgeber Grund zur Annahme für die Nichterfüllung der Meldepflicht gehabt hatte. Daher ist diese Voraussetzung wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Unterlassung des Unterkunftgebers nach § 8 Abs 2 MeldeG und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ebenfa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, "obwohl er Grund zur Annahme haben mußte, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährte, die Meldepflicht bei der Behörde nicht erfüllt wurde, es unterlassen, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Er gewährte Aida M seit Oktober 1996 in Graz, Schloßplatz 7, Unterkunft und unterließ es bis 15.3.1997, die gesetzlich vorgesehene Unterfertigung der Meldezettel vorzunehmen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 8 Abs 2 MeldeG, betreffend die Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer, kann nur der "Unterkunftgeber" verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist der Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter, der Hauptmiete... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Unterkunftsgeber der Meldebehörde binnen 14 Tagen nicht mitgeteilt, daß Florian B seine Meldepflicht nicht erfüllt, obwohl er in der Zeit vom 11.6.1995 bis einschließlich 18.7.1995 in Ihrem Wohnhaus in St. Lorenzen im Mürztal, Ottokar Kernstockstraße 11, Unterkunft genommen hat und Sie Grund zur Annahme hatten, daß er seine Meldepflicht nicht erfüllt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Meld... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen § 8 Abs 2 MeldeG (Mitteilungspflicht der Verletzung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer) kann nur der Unterkunftgeber verstoßen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber derjenige, der - aus welchem Grund immer - Unterkunft gewährt. Unterkunftgeber ist somit derjenige, von dem es abhängt, ob eine andere Person in einer Unterkunftsstätte, über die er faktisch verfügt, Unterkunft findet oder nicht. Somit ist Unterkunftgeber der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptm... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar ist der Unterkunftsgeber verpflichtet die Meldepflicht zu erfüllen, wenn er Grund zur Annahme gehabt hat, daß die Meldepflicht hinsichtlich der Anmeldung bei der Meldebehörde nicht erfüllt worden ist; er ist aber subjektiv vom Schuldvorwurf dann befreit, wenn er von der zuständigen Meldebehörde die Auskunft erhielt, daß der Betreffende nicht angemeldet werden müsse, da er ohnedies in einer anderen Unterkunft in der Gemeinde aufrecht gemeldet ist, da der Beschuldigte auf di... mehr lesen...