Entscheidungen zu § 6 Abs. 4 MeldeG

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TE UVS Steiermark 1992/07/21 30.7-27/92

Mit Straferkenntnis vom 19.8.1991 wurde die Berufungswerberin wegen der Verletzung des Meldegesetzes zu einer Geldstrafe von insgesamt S 3.600,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 6 Tagen verurteilt. Als strafbare Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, als Betriebsleiterin des Gasthauses "Wirtshaus a. d. B." in A., unterlassen zu haben, 1.) vom 19.5. bis 20.5.1991 eine Gruppe Schiedsrichter mit 38 Personen 2.) vom 30.5. bi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.07.1992

RS UVS Steiermark 1992/07/21 30.7-27/92

Rechtssatz: Der Tatvorwurf, wonach Eintragungen im Gästebuch entgegen § 6 Abs 4 Meldegesetz unvollständig ausgeführt worden seien, erfordert eine konkrete Angabe darüber, welche der im § 8 Abs 2 bis 5 Meldegesetz erforderlichen Eintragungen fehlen und daher gegen welchen Absatz verstoßen wurde. Schlagworte Tatbestandsmerkmal Beweiswürdigung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.07.1992

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