Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 2001/07/18 KUVS-922/3/2001

Rechtssatz: Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren, dass der Beschuldigte eine Anmeldung an einer Adresse vorgenommen hat, die keine Unterkunftnahme zulässt, da das bezügliche Gebäude verfallen und unbenützbar ist und kann seine Behauptung, er habe dort ein Wohnzelt aufgestellt gehabt, nicht erwiesen werden, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Unterkunftnahme, Anmeldung, Wohnzelt, Unterkunft, Wohnung, widmungsgemäßer Gebrauch einer Wohnung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.07.2001

RS UVS Oberösterreich 1996/06/07 VwSen-230511/17/Br

Rechtssatz: Nach § 1 Abs.1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Demnach wird eine Unterkunft überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen), benützt werden. Ob überhaupt ein, b... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.06.1996

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