Norm: ABGB §879 CIIkMeldeG 1072 §1
Rechtssatz: Aus der weiterbestehenden Anmeldung im Sinne des MeldeG können keinerlei Rechte auf Aufenthalt in der Wohnung abgeleitet werden. Dazu bedürfte es vielmehr eines besonderen Rechtstitels zu weiteren Mitbenützung der Wohnung, der durch die bloß öffentlich - rechtlichen Interessen dienende gemeindeamtliche Meldung nicht ersetzt werden kann. Die Vereinbarung, jemanden nicht abzumelden, obgleich er aus d... mehr lesen...