Norm: GewO §1138 Abs4MaklerG §26 Abs1
Rechtssatz: Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Wer keine Versicherungsverträge vermittelt, ist auch nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig. Entscheidungstexte 4 Ob 289/02g Entscheidungstext OGH 18.02.... mehr lesen...