B e g r ü n d u n g : Den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet (nur mehr) das bereits am 30. 3. 1999 vor der Schlichtungsstelle gestellte und nach Gerichtsanhängigkeit (16. 3. 2000) ausdrücklich aufrecht erhaltene Begehren, „gemäß § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG den AntragstellerInnen eine den Erfordernissen des § 18 HeizKG entsprechende Abrechnungsübersicht für das Wohnhaus [...] 140 für die Abrechnungsperioden 1993/94, 1994/95, 1995/96, 1996/97 und 1997/98 zu übersenden und entsp... mehr lesen...
Norm: HeizKG §5 Abs1HeizKG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass für ein Objekt eines Wohnungseigentümers eine besonders hohe Energieabnahme von Nöten ist, um die Temperatur von Objekten in günstigerer Lage zu erreichen, ist für sich allein kein rechtliches Kriterium für die Unzulässigkeit (Untauglichkeit) einer Aufteilung der Heizkosten nach Verbrauchsanteilen aus technischen Gründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: HeizKG §5 Abs1HeizKG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass für ein Objekt eines Wohnungseigentümers eine besonders hohe Energieabnahme von Nöten ist, um die Temperatur von Objekten in günstigerer Lage zu erreichen, ist für sich allein kein rechtliches Kriterium für die Unzulässigkeit (Untauglichkeit) einer Aufteilung der Heizkosten nach Verbrauchsanteilen aus technischen Gründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: HeizKG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar... mehr lesen...
Norm: HeizKG §1HeizKG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschut... mehr lesen...
Norm: HeizKG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Ermittlung der tatsächlichen in der Zukunft zu erzielenden Ersparnis ist nicht nur naturnotwendig nicht möglich, sondern vom Gesetzgeber gar nicht gefordert. Durch die Möglichkeit der verbrauchsabhängigen Verrechnung der Wärmekosten soll der einzelne Wärmeabnehmer zur sparsameren Verwendung von Wärme motiviert werden. Es bestehen Erfahrungswerte von dem zu erwartenden Einsparungspotential. Dieses ist zwar... mehr lesen...
Norm: HeizKG §1HeizKG §6 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ziel des Heizkostenabrechnungsgesetzes ist es, zu erreichen, dass beim Einsatz von Energie zur Erzeugung von Wärme so sparsam wie möglich vorgegangen wird, um einerseits die nicht unerschöpflichen Ressourcen an Energieträgern nicht zu vergeuden und andererseits die bei der Energieumwandlung entstehenden Umweltbelastungen zu minimieren. Es steht primär die Energiereduktion im Interesse des Umweltschut... mehr lesen...