Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 135/1999 (im Folgenden: GelverkG), wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Taxi-Gewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung vor einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnis... mehr lesen...
Rechtssatz: Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsi... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Nachsichtswerber gemäß § 28 GewO 1994 die von ihm mit Ansuchen vom 9.4.1996 beantragte Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises für die Ausübung 1) des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und 2) des Mietwagengewerbes mit Omnibussen verweigert. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmungen des § 5 Abs 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) und des § 28 Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besondere zeitliche berufliche Belastung bildet keinen im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1994 zu qualifizierenden Ausnahmefall, zumal die zeitliche Inanspruchnahme ausschließlich durch die im Zusammenhang mit der Ablegung einer Prüfung über eine dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben vertrauten und auch von ihm beherrschten Wissensgebiet in Betracht zu ziehenden Umstände bestimmt wird (VwGH 24.9.1982, 82/04/0001; 29.5.1990, 89/04/0021). Aus diesem Grund stell... mehr lesen...