Index: 20/02 Familienrecht
Norm: EheG §63 Abs2;
Rechtssatz: Das Recht, den Namen aus einer früheren Ehe zu wählen, den der Ehegatte bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist, und er nicht allein oder überwiegend für schuldig erklärt wurde, kann sinnvollerweise nur die Scheidung der früheren Ehe, aus der der Name wieder angenommen werden soll, betreffen. Die ... mehr lesen...