Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid für 1997 als unbegründet abgewiesen. Strittig ist die Berechnung des mit 247.803.790 S errechneten Mindestgewinnes. 1. Die Beschwerde hält §17 Abs3 KStG, wonach Versicherungsunternehmungen mindestens 20% des Gewinnes (unter anderem aus dem Lebensversicherungsgeschäft) zu versteuern h... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzKStG 1988 §17 Abs3
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung von
Versicherungsunternehmen in der Höhe von 20 Prozent des Gewinnes vor
Abzug des für die Versicherten bestimmten Anteils; keine
Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; sachliche
Rechtfertigung aufgrund der besonderen Verhältnisse dieses
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