Entscheidungen zu § 71 Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2000/13/0195

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann, meldete sich der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit dem Wohnsitz in Berlin, am 14. Oktober 1993 an einer Anschrift in Wien XIX. polizeilich an, wobei als Unterkunftgeber Livius P. genannt wurde. Mit einem Schreiben vom 20. Jänner 1999 teilte der Beschwerdeführer der Meldebehörde mit, sich von seinem "zweiten Wohnsitz" an der betroffenen Adresse in Wien XIX abzumelden; sein ausschließlicher Wohnsitz ble... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.05.2001

RS Vwgh 2001/5/30 2000/13/0195

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §71 Abs2;
Rechtssatz: Die nach § 71 Abs 2 BAO der gemeinsamen Oberbehörde zustehende Verfügung der Bestimmung eines anderen anstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens setzt eine Zuständigkeit des vom Abgabepflichtigen angerufenen Finanzamtes voraus. European Cas... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.05.2001

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