Norm: AHG §1 Cd3BAO §50 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren vor dem letztlich unzuständigen Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar, wenn sich für die Betriebsprüfer des Finanzamts weder aus den Steuererklärungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte ergeben, an ihrer örtlichen Zuständigkeit (§§ 53 f... mehr lesen...