1 Dem revisionswerbenden Verein wurde im Instanzenzug Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung: ab, dass dem Verein auf Grund näher dargestellter Statutenmängel Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Befreiung von der Kommunalsteuer) nicht zukämen. 2 Zugleich sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, ein Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, erhielt von X S 4.650,-- und S 1.600,--, von Y S 3.000,-- geschenkt. Nach der am 25. September 1996 verstorbenen Z stand ihr laut Verlassenschaftsabhandlungsprotokoll ein Vermächtnis von S 25.621,40 zu. In ihrer Anzeige der Schenkungen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck (im Folgenden: Finanzamt) vom 8. Juni 1994 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit 1. März 1993 nach ihrer Satzung u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §39 Z5;BAO §41 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396
Rechtssatz: Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit -... mehr lesen...
Der beschwerdeführende Verein beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 1996 die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993. Die Bestimmungen der angeschlossenen Vereinssatzungen lauten im hier interessierenden Umfang wie folgt: "§ 1 Das "T-Museum" ist ein im Jahre 1823 gegründeter gemeinnütziger Verein, er hat seinen Sitz in Innsbruck. Seinen Namen führt er nach dem damaligen ..., der bei der Gründung das Protektorat über den ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §34;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs2;
Rechtssatz: Durch § 41 Abs 2 BAO soll sichergestellt werden, dass das Vermögen der abgabenbegünstigten Körperschaft bei Auflösung oder Aufgabe (Wegfall) ihres Förderungszieles einem der im § 34 legcit begünstigten Zwecke erhalten bleibt. Ausreichend ist auch, wenn das Vermögen einer anderen abgabenbegünstigten Körperschaft... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §39 Z5;BAO §41 Abs2;
Rechtssatz: Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur (siehe etwa Ritz, BAO, § 39 Tz 10; Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine, 8. Auflage, 67), der sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der Vorschrift des § 39 Z 5 BAO auch entsprochen, wenn als Nachfolgerechtsträger eine Körperschaft des öffe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Verein mit der Bezeichnung "Wiener Musikseminar". Nach den vorliegenden Statuten des Vereines - die mit Hilfe eines allgemein gehaltenen Vordruckes schriftlich niedergelegt sind - erstreckt sich seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Vereinszweck ist die "Durchführung des Seminars". Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen "Seminare". Die materiellen Mittel sollen nach den Statuten durch Spenden aufgebracht werden. Für den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §34;BAO §39 Z5;BAO §41 Abs2;
Rechtssatz: Insbesondere auf Grund der Passagen in der Satzungsbestimmung "soweit es möglich oder erlaubt ist" und "Organisation ..., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt", ist nicht sichergestellt, daß das Vermögen des Bf im Falle einer Auflösung oder Aufgabe einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt. ... mehr lesen...
Streitpunkt zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein, ob der beschwerdeführende Verein eine abgabenrechtlich begünstigte gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO entfaltete. Die belangte Behörde verneinte dies in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid. Der beschwerdeführende Verein habe weder nach seiner Satzung noch mit seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit gefördert, vielmehr unmittelbar beruflichen und wirtsc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §39 Z5;BAO §41 Abs1;BAO §41 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0297
Rechtssatz: Wenn schon die Satzung hinsichtlich der Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO entspricht, so braucht weder untersucht zu werden, ob die tatsächliche Ges... mehr lesen...