Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2003 bis 2007 im Bereich des Finanzamts Kirchdorf-Perg-Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Norm: BAO §224 Abs1FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) voraus. Entscheidungstexte 12 Os 54/02 Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 54/02 ... mehr lesen...