Nach der Aktenlage hat das Finanzamt für Verbrauchssteuern und Monopole in Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahre 1990 Mineralölsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 zur Zahlung vorgeschrieben. Am 7. April 1997 brachte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft beim Hauptzollamt Wien einen als "Ansuchen um Stundung" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem es heißt: "Auftrags der Pflichtigen ersuchen wir um Stundung eines Betrages in Höhe von S 21,5... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §218 Abs2;BAO §220 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 220 Abs. 1 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig. Die Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO schiebt somit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinaus. (Hier: Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides über die Entrichtung der A... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten wurde gegenüber der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit Bescheid vom 24. April 1997 der Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde mit Schriftsatz vom 17. Juni 1997 Berufung erhoben. Darin wurde beantragt, "die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung wiederum in Kraft zu setze... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §218 Abs2;BAO §245 Abs1;BAO §245 Abs2;BAO §93 Abs2;BAO §93 Abs3 lita;VwRallg;
Rechtssatz: Die Auffassung, ein Bescheid könne mangels
Begründung: keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend. Vielmehr kommt es hinsichtlich der hier maßgebenden Wirkungen (hier die Verpflichtung zur Entrichtung der A... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 11. Juni 1996, zugestellt am 12. Juni 1996, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin für 1996 und Folgejahre Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer in Höhe von S 22,064.900,-- festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung. Nach einer beigelegten Vorschaurechnung für 1996 ergebe sich ein steuerpflichtiges Einkommen von S 6,994.000,--. Es werde daher beantragt, die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1996 und Folgejahr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs3;BAO §212 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §218 Abs1;BAO §218 Abs2;
Rechtssatz: Mit der Ansicht, dass eine Nachfrist gem § 218 Abs 2 BAO grundsätzlich nur zur Zahlung verwendet werden könne, sodass eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausschieben könne, ... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit vom Jänner 1989 bis Oktober 1989 in Betrieb in W, H-Gasse, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N-GesmbH, im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entric... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212;BAO §218 Abs1;BAO §218 Abs2;BAO §219;LAO Wr 1962 §160 Abs2 idF 1992/40;LAO Wr 1962 §164 Abs2;LAO Wr 1962 §166;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Der Abgabenpflichtige beantragt im konkreten Fall die Stundung der Abgabenschuld bis zur Entscheidung des VwGH über die in einem Berufungsbescheid bestätigte... mehr lesen...
Am 15. Februar 1989 langte beim Zollamt Wien folgendes, mit 9. Februar 1989 datiertes Ansuchen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein: "Das Zollamt Schwechat hat uns für Jänner 1989 Eingangsabgaben in der Höhe von öS 352,560.618,60 vorgeschrieben. In der Beilage übersenden wir Ihnen die Kopie unseres Antrages an das Finanzamt für Körperschaften auf Überrechnung von öS 336,988.599,19 unseres dort bestehenden Guthabens zur teilweisen Abdeckung unserer Eingangsabgabenverpflichtun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §212 Abs1;BAO §218 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067
Rechtssatz: Wenn eine Stundung bis zur Überrechnung des bestehenden Guthabens beantragt wird, die Überrechnung aber auf den Tag der Entstehung des Guthabens zurückwirkt, ist abgesehen von ei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §218 Abs1;BAO §218 Abs2;BAO §243;BAO §250; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 192;
Rechtssatz: Einem Ratenansuchen und einer Berufung gemeinsam ist, daß in beiden der Zustand, dessen Änderung angestrebt wird, möglichst umfassend wiedergegeben wird, die
Gründe: für die Änderung genannt werden und diese Änderung sodann ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §210;BAO §212;BAO §217 Abs1;BAO §218 Abs1 idF 1980/151;BAO §218 Abs2;VwGG §30 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 327;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 217 Abs 1 BAO und des § 218 Abs 2 BAO sowie des § 218 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151 enthalten keinen Hinweis darauf, daß etwa durch einen Antrag an den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §218 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 162;
Rechtssatz: Eine Nachfrist gemäß § 218 Abs 2 BAO muß in einer nach dieser Gesetzesstelle gebotenen unmißverständlichen Art bzw mit der erforderlichen Deutlichkeit gesetzt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987150156.X01 ... mehr lesen...