Entscheidungen zu § 112 Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/20 2002/17/0275

1.1. Die Kontrollorgane einer Zollwacheabteilung beanstandeten am 3. April 2002, dass am PKW des Beschwerdeführers die Jahresvignette über die Entrichtung der zeitabhängigen Autobahnmaut vorschriftswidrig - lediglich mit einer Selbstklebefolie - an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Gemäß § 12 Abs. 3 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der geltenden Fassung, wurde vom Beschwerdeführer wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der zeitabhängigen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.01.2003

RS Vwgh 2003/1/20 2002/17/0275

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §112 Abs1;BAO §112 Abs2;BAO §112 Abs3;
Rechtssatz: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind, wobei selbst der Sache der Eingabe nach unzuständige Behörden di... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.2003

TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 97/16/0305

Nach dem von Harald G., einem Organ der Landeshauptstadt Linz, in seiner Eigenschaft als Getränkesteuerprüfer am 31. Mai 1995 über ein Ferngespräch mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Aktenvermerk hatte sich dieser als Ehemann der Steuerpflichtigen Anneliese A. geweigert, deren Aufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe das Ferngespräch mit den Worten "und außerdem könnt Ihr mich alle am Arsch lecken" beendet. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.12.1997

RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0305

Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §112 Abs2;LAO OÖ 1984 §85 Abs2;
Rechtssatz: Bei Ordnungsstrafen gem § 85 Abs 2 OÖ LAO handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßiges verschiedenes Disziplinierungsmittel (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1209). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997160305.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/25 0926/75

Wie sich aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der beiliegenden Kopie der angefochtenen Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 30. 4. 1975 ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 11. 2. 1975 beim FA für Gebühren und Verkehrsteuern in W den Antrag, daß eine über ihn verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- bis zur rechtskräftigen Erledigung aller erhobenen Lohnsteuer-Rückzahlungsanträge, längstens jedoch bis zum 31. 12. 1985, gestundet werde. Als... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.06.1975

RS Vwgh 1975/6/25 0926/75

Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §112 Abs2BAO §212 Abs1
Rechtssatz: Ausführungen zum Begriff der erheblichen Härte als Voraussetzung für die Stundung (Hinweis E 12.7.1967, 612/67 ergangen zu § 9 Abs 2 GEG, und auf Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Verhandlungen des vierten Österreichischen Juristentages, Wien 1970, Bd I, 02ter Teil, Gutachten S 150). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.06.1975

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