Norm: BauRG §1
Rechtssatz: Decken sich die ursprünglichen Vertragsparteien des Baurechtsvertrags wegen der Veräußerung des Liegenschaftseigentums oder des Baurechts nicht mit den aktuellen Baurechtsberechtigten und ?verpflichteten, stellt sich die Frage nach der dinglichen Wirkung des Baurechtsvertrags, also der Bindung des Rechtsnachfolgers an Abreden in diesem Vertrag. Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag gehen ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft. Im März 2001 zogen sie mit dem 1998 geborenen gemeinsamen Kind in eine Wohnung des Beklagten ein. Sofern der Beklagte in Wien war, hielt er sich in dieser Wohnung auf. Im Herbst 2001 traten in der Beziehung der Streitteile Probleme auf. Im Dezember 2001 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs über die Schenkung seiner nur der Zusage der
Begründung: von Wohnungseig... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist aufgrund Schenkungsvertrags vom 2. 4. 1992 Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Wohnhaus befindet. Dieses Wohnhaus wurde vom Ehepaar J***** O***** und E***** O***** (Rechtsvorgängerin der Klägerin) errichtet, denen die damalige Liegenschaftseigentümerin mit Vertrag vom 28. 2. 1968 (Bei l./E) ein Baurecht an der Liegenschaft bis 31. 12. 2047 eingeräumt hatte. Mit Kaufvertrag vom 12. 9. 1991 (Beil ./B) erwarben die beiden Bauberechtigt... mehr lesen...
Begründung: Zu der Liegenschaft EZ 940 Grundbuch ***** mit dem Grundstück Nr. 1485/1 Baufläche als Stammeinlage besteht aufgrund des Baurechtsvertrags vom 31. Oktober 2003 die Baurechtseinlage EZ 986 Grundbuch *****. Ob dieser Baurechtseinlage ist zu C-LNR 3a das Pfandrecht im Betrag von 103.000 EUR zugunsten der B***** einverleibt. Die Antragstellerin ist die alleinige Baurechtsberechtigte. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht aufgrund des Schenkungsvertrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Juli 1995 räumte die Beklagte als damalige Eigentümerin einer Liegenschaft dem Kläger und Anton W***** je zur Hälfte ein Baurecht für die Dauer von siebzehn Jahren, beginnend mit 1. 8. 1995 ein. Als Bauzins wurde ein Betrag von 4.000 ATS pro Monat (wertgesichert, mit näher geregelter erster Fälligkeit) festgelegt. Für das Baurecht wurde eine neue Baurechtseinlage geschaffen und dort im ersten Rang vereinbarungsgemäß die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzins... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 ABauRG §1BauRG §3
Rechtssatz: Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen. Entscheidungstexte 1 Ob 79/08m Entscheidungstext OGH 18.12.... mehr lesen...
Norm: BauRG allgBauRG §1BauRG §5BauRG §6GBG §9
Rechtssatz: Die
Begründung: eines Baurechtes an einem Baurecht (Unterbaurecht) ist im Baurechtsgesetz nicht vorgesehen. Nach dem gesetzlichen Modell bezieht sich das Baurecht auf das Grundstück selbst. Entscheidungstexte 5 Ob 204/05v Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 204/05v Veröff: SZ 2005/134 ... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §8GBG §10
Rechtssatz: Das Baurecht kann zwar in bestimmten Quoten von mehreren Personen erworben werden, die Baurechtseinlage selbst kann aber nur als Ganzes und nicht bloß für eine bestimmte Quote gelöscht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 2032/96m Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2032/96m Veröff: SZ 70/114 4 ... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §5BauRG §8BauRG §9
Rechtssatz: Durch Vereinigung von Baurecht und Eigentum in einer Hand entsteht ein Eigentümer-Baurecht. Entscheidungstexte 3 Ob 2032/96m Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2032/96m Veröff: SZ 70/114 5 Ob 94/09y Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y Beisatz: Erwirbt de... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §3BauRG §5 Abs2
Rechtssatz: Das Baurecht ist von Gesetzes wegen zeitlich beschränkt. Da es jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zulässig ist, das durch Zeitablauf erloschene Baurecht unmittelbar daran wieder zu bestellen, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vertragsparteien nicht schon während des Bestehens des Baurechtes eine Verlängerung desselben in der Weise sollten vornehmen dürfen, daß ab diesem Z... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §5
Rechtssatz: Das Baurecht ist als ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften oder Superädifikaten nicht vergleichbar. Auch der Bauzins hat in seiner rechtlichen Konstruktion als Reallast keine Rechtsähnlichkeit mit einer hypothekarisch sichergestellten Forderung. Entscheidungstexte 1 Ob 2133/96z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cABGB §509ABGB §530 AABGB §530 BBauRG §1BauRG §6GBG §12GBG §29
Rechtssatz: Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 55/94 Entscheidungstext OGH 21.06.1994... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes 744/1 KG Ried in der Riedmark. Dieses Grundstück besitzt eine gemeinsame Grenze zum Grundstück 736/2 in EZ 623 KG Ried in der Riedmark, das im Eigentum der beklagten Partei steht. Die beklagte Partei hatte mit Kaufvertrag vom 2.Februar 1983 ua von den Klägern Teilgrundstücke erworben, aus denen das Grundstück 736/2 gebildet wurde. Nach Punkt 11 dieses Kaufvertrages räumte die beklagte Partei ua den jeweiligen Eigentü... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §364bABGB §523 CaBauRG §1BauRG §6 Abs2
Rechtssatz: Keine Passivlegitimation des Eigentümers eines mit einem Baurecht belasteten Grundstückes, wenn der Bauberechtigte Nachbareigentum stört oder dem mit dem Baurecht belasteten Grundstück Emissionen ausgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 35/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 35/89 Veröff: SZ 63/3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1323 ABauRG §1
Rechtssatz: Die dolose Mitwirkung an einem deliktischen Verhalten eines anderen verpflichtet im Sinne der Rechtspflicht der Beseitigung des schädlichen Erfolges zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes (hier durch Verzicht auf Grund der dolosen Manipulation bereits eingeräumte Baurechte). Entscheidungstexte 5 Ob 521/76 Entscheidungstext OGH 14.... mehr lesen...