Entscheidungen zu § 107 Abs. 4 TKG 2003

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RS UVS Oberösterreich 2005/11/02 VwSen-390140/10/Ste

Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs.3 Z20 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003 (die Änderung des TKG 2003 durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 178/2004 betraf keine der hier anzuwendenden Bestimmungen und brachte jedenfalls auch keine für den Bw günstigere Regelung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs.2 und 4 elektronische Post zusendet. Nach § 107 Abs.2 TKG 2003 (nur die Übertretung dies... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.11.2005

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