Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 8. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung "mit Zustellung dieses Bescheides" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen verboten. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In der Begründung: ihres Bescheides verwies die erstinstanzliche Behörde ... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §31;FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;FSG-GV 1997 §8 Abs4;FSG-GV 1997 §8 Abs5;
Rechtssatz: Liegt bei einer Person eine schwerwiegende Einengung des Gesichtsfeldes auf beiden Augen vor, dann ergibt sich im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 FSG-GV 1997 auch keine Grundlage, dieser Person in eingeschränkter Weise oder verbunden mit Auflagen das Lenken von Motorfahrräder... mehr lesen...