Norm: FSG §13 Abs1FSG §15 Abs3StGB §228 Abs1
Rechtssatz: Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß § 15 Abs 3 FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar. Entscheidungstexte 13 Os 163/99 Entscheidungstext OGH 12.... mehr lesen...