Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens G wandte sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) mit Schreiben vom 1. Juni 1999 an die Gemeinde G, übermittelte Ausfertigungen der Verständigung über die Auflage des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes sowie des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die in das Verfahren einbezogenen Parteien, und ersuchte die Gemeinde, jeder in der beigeschlossenen Zustellliste aufscheinenden Partei ... mehr lesen...
Index: L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Burgenland40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §22;FlVfGG §3 Abs1;FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs1;ZustG §21;
Rechtssatz: Eine gesetzliche Anordnung dahingehend, dass eine Zustellung des Bewertungsplans bzw. der Verständigung betreffend dessen Auflage zu eigenen Handen zu erfolgen hat, kann weder aus § 14 Abs 1 Bgl... mehr lesen...
In das Zusammenlegungsverfahren A brachte der Beschwerdeführer Grundstücke ein, die die Ordnungsnummer (ONr.) 47 erhielten. In das Zusammenlegungsverfahren A wurden auch Grundstücke von der Tante des Beschwerdeführers, Maria N, eingebracht (ONr. 145). Die Tante des Beschwerdeführers hatte für einen Teil der von ihr in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke in ihrem Testament den Beschwerdeführer teils als Erben, teils als Legatar, eingesetzt. Die Tante d... mehr lesen...
Index: L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Niederösterreich20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §647;AgrVG §7 Abs2;FlVfGG §10 Abs4;FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
Rechtssatz: Da der Bf die Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über (vgl. Wels... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die der Zusammenlegung Tristach unterzogen wurden. Zur besonderen Geschichte des Zusammenlegungsverfahrens Tristach wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das u.a. auch den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern und dem Rechtsvorgänger des Sechstbeschwerdeführers gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0118, 0119, verwiesen. Mit im Wesentlichen gleich lautenden Anbringen vom 13., 14. und 20. März 1995 so... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/07/0129 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0052 E 31. Jänner 1995 RS 3 Stammrechtssatz Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 A... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §56; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/07/0129 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0088 E 24. Oktober 1995 RS 1 Stammrechtssatz Wie dem § 7 Abs 2 AgrVG unschwer zu entnehmen ist, kommt der "Kundmachung" bzw einer Verständigung der Parteien kein selbständiger Bescheidcharakter zu. Sie sind... mehr lesen...
Die Agrarbezirksbehörde Linz leitete mit Verordnung vom 24. März 1977 das Zusammenlegungsverfahren Klaffer ein. Im Jahr 1989 erwarben die Beschwerdeführer das im Zusammenlegungsgebiet liegende Grundstück Nr. 5352 KG Klaffer. Am 29. Jänner 1990 führte die ABB mündliche Verhandlungen über die Neuordnung der Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsgebiet durch. Die Beschwerdeführer beantragten dabei - im Einvernehmen mit den davon betroffenen Nachbarn - im Wesentlichen eine Grenzbegr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §56; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0052 E 31. Jänner 1995 RS 2 Stammrechtssatz Ein iSd § 7 Abs 2 AgrVG zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid ist damit erlassen, dh, er erlangt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 19.3.1976, Z 1741/75, VwSlg 9018 A/1976). Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0052 E 31. Jänner 1995 RS 3 Stammrechtssatz Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 AgrVG erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wir... mehr lesen...
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in der Sache bereits ergangenen hg. Vorerkenntnisse vom 14. Mai 1982, Zl. 82/07/0026 und vom 28. Mai 1985, Zl. 84/07/0355 sowie den hg. Beschluß vom 9. April 1991, Zl. 91/07/0019, hingewiesen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) hat mit Kundmachung vom 17. Mai 1991, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Mai 1991, (gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG) bekanntgegeben, den Flurbereinigungsplan der landwirtschaftli... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §56;
Rechtssatz: Wie dem § 7 Abs 2 AgrVG unschwer zu entnehmen ist, kommt der "Kundmachung" bzw einer Verständigung der Parteien kein selbständiger Bescheidcharakter zu. Sie sind vielmehr Voraussetzung für die Erlassung von Bescheiden (zB Flurbereinigungsplan, Nachbewertungsplan) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht. Schlagworte ... mehr lesen...
Im Zusammenlegungsverfahren St. wurde den Beschwerdeführern am 5. Juni 1991 eine Erledigung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 28. Mai 1991, Z 4456/321, folgenden Inhaltes übermittelt: "Betrifft: Zusammenlegung St.; Erlassung des Zusammenlegungsplanes VESTÄNDIGUNG Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde erläßt im Zusammenlegungsverfahren St. (Gerichtsbezirk und Verwaltungsbezirk G.) den ZUSAMMENLEGUNGSPLAN Der Zusammenlegungsplan ist ein Besche... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AgrVG §7 Abs3;AVG §56;ZustG §4;
Rechtssatz: Die Verständigung der Parteien von der Auflage des Zusammenlegungsplanes nach § 7 Abs 2 AgrVG hat neben dieser Tatsache nur eine Rechtsmittelbelehrung iSd Abs 3 des § 7 AgrVG zu enthalten und muß, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, iSd Zustellgesetzes rechtswirksam zugestellt worden sein. Bescheidqualität ist... mehr lesen...
Index: L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Niederösterreich40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §62;FlVfGG §10 Abs4;FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
Rechtssatz: Einer Partei des Agrarverfahrens kommt im Hinblick auf die § 62 AVG ergänzende Bestimmung über die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs 2 AgrVG kein subjektives Recht auf Zustellung von Bescheiden,... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §56;
Rechtssatz: Ein iSd § 7 Abs 2 AgrVG zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid ist damit erlassen, dh, er erlangt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 19.3.1976, Z 1741/75, VwSlg 9018 A/1976). Schlagworte Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;
Rechtssatz: Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs 2 AgrVG erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 80... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §62;
Rechtssatz: § 7 Abs 2 AgrVG tritt nicht an die Stelle des § 62 AVG, sondern ergänzt diesen durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Er überläßt es dem Ermessen der Agrarbehörde, welcher Form sie sich bedienen will (Hinweis VfGH 28.6.1977, B 479/75, VfSlg 8098/1977). European Ca... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;
Rechtssatz: Im Falle einer Bescheiderlassung nach § 7 Abs 2 AgrVG bedarf es auf dem Zustellbogen keiner Angaben über Dauer und Ort der Auflage. Diese Angaben müssen in der Kundmachung enthalten sein, deren Empfang mit dem Zustellbogen zu bestätigen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X01 ... mehr lesen...
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist den gegenüber derselben beschwerdeführenden und derselben mitbeteiligten Partei wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1980, Zl. 3124/79, und vom 7. Oktober 1980, Zl. 3374/79, Slg. Nr. 10.252/A, zu entnehmen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis war das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1978 wegen Rechtswidrigkeit seines Inh... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
Norm: AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;AgrVG §7 Abs2;FlVfLG Tir 1978 §59;FlVfLG Tir 1978 §60 Abs3;VwGG §34 Abs1; Beachte Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;
Rechtssatz: Wird in einem Sonderteilungsverfahren in ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §7 Abs2;AVG §62 Abs2;
Rechtssatz: Die Erlassung eines (anderen Verfahrensparteien gegenüber bereits durch Auflage gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 idF Nov BGBl 391/1977 unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 2 AgrVG 1950 idF BGBl 77/1967 und Art II dieser Novelle erlassenen) Bescheides kann rechtens von einem Besitzer eines agrargemeinschaftlichen Anteilrechtes ihm g... mehr lesen...