Norm: FamLAG §43 Abs1MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds waren nach § 43 Abs 1 FamLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Kommt es zu bescheidmäßigen Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von § 43 Abs 1 FamLAG 1967 abweichende F... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ist der Oberste Gerichtshof nur noch mit der Frage befaßt, ob die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die der Antragsgegner in den Jahren 1989, 1990 und 1991 wegen der Beschäftigung eines Hausbesorgers an das Finanzamt hätte abführen müssen, tatsächlich aber erst im Jahr 1992 abgeführt hat, zu Recht in die Betriebskostenabrechnung 1992 auf... mehr lesen...