Entscheidungen zu § artikel1zu18 Abs. 1 LAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1991/7/10 9ObA154/91

Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit November 1988 beim Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 18.12.1989 entlassen. Er begehrte vom Beklagten zuletzt Zahlung von S 20.690,-- an Normallohn, Vergütung für Reisezeit, Überstunden, Kündigungsentschädigung für eine Woche (S 2.720,--), Kinderbeihilfe für Dezember 1989 für zwei Kinder (S 2.600,--) sowie Auslösen abzüglich einer Teilzahlung von S 715,36, sohin restlich S 19.974,74. Er sei vom Beklagten ungerechtfertigt entlasse... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.07.1991

RS OGH 1987/9/30 9ObA131/87, 9ObA154/91

Norm: FamLAG §18 Abs1
Rechtssatz: Der Dienstgeber ist nur Zahlstelle für die Auszahlung der Familienbeihilfe, was sich insbesondere aus § 18 Abs 1 FamLAG ergibt, wonach der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien ist, wenn er keine Möglichkeit hat, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschulden zu verrechnen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Familienbeihilfenkarte gemäß § 19 FamLAG zur A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.09.1987

TE OGH 1987/9/30 9ObA131/87

Begründung: Der Beklagte entließ den bei ihm als Arbeiter beschäftigten Kläger am 19. Juni 1985. Der Kläger machte mit der Behauptung, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, neben anderen, nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens bildenden Ansprüchen in Höhe von zuletzt S 63.254,85 auch Ansprüche auf Familienbeihilfe für die Monate Juni und Juli 1985 in Höhe von S 4.800,-- sA geltend. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Bezahlung von S 2.400,-- Familienbeihilfe für Juli... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.09.1987

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