Entscheidungen zu § 42 Abs. 2 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0127

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 13. Februar 2004 unter näher dargelegten Umständen im Nachlass seines verstorbenen Vaters eine genehmigungspflichtige Schusswaffe aufgefunden und habe es als diejenige Person, in deren Obhut sich diese Schusswaffe im Erbfall befunden habe, unterlassen, dies unverzüglich einer Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen, da seine Meldung erst am 26. Febru... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.03.2006

RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0127

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VwRallg;WaffG 1996 §42 Abs2;WaffG 1996 §43 Abs1;WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;
Rechtssatz: § 43 Abs 1 WaffG verpflichtet den Betroffenen zu einer unverzüglichen Meldung; der Meldepflichtige hat daher die Behörde ohne jeglichen Aufschub zu verständigen, so rasch ihm dies nach den Umständen des konkreten Falles möglich und zumutbar ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.03.2006

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