Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 1 und 3 iVm § 8 Abs 1 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei der Bezirkshaupmannschaft Wien-Umgebung (BH) bzw Beamten des Gendarmeriepostens Gablitz trotz behördlicher Aufforderung nicht möglich gewesen, zumindest bei einer der Waffen des Beschwerdeführers (eine Faustfeuerwaffe einer näher bezeichneten Marke) die Form der Verwahrung... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §25 Abs1;WaffG 1996 §25 Abs3;WaffG 1996 §37 Abs1;WaffG 1996 §38 Abs2;WaffG 1996 §8 Abs1;
Rechtssatz: Zwar rechtfertigt unbefugter Besitz von Waffen allein (hier: Verbringung der Waffe ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz bzw. ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Waffengesetz nach Italien) mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht... mehr lesen...