Entscheidungsgründe: Am 20. Jänner 1985 hat der Kläger in Brunn am Gebirge bei Schießübungen in der Felsenkeller-Schießhalle (einem behördlich genehmigten Schießstand) durch unsachgemäßes Hantieren seiner Pistole Marke Steyr-Pieper, wodurch sich ein Schuß löste, den Johann S*** schwer verletzt. Der Kläger wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. August 1985 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 zweite... mehr lesen...