Entscheidungen zu § 4 TSchG

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RS UVS Oberösterreich 2013/01/07 VwSen-301267/2/Gf/Rt

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen entspricht die Haltereigenschaft iSd §4 Z1 TierSchG inhaltlich jener des §1 Abs2 Z2 Oö HundehalteG Zuletzt aktualisiert am 08.04.2013 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.01.2013

TE UVS Steiermark 2006/06/02 43.10-1/2006

Am 14.07.2005 beantragte die Berufungswerberin die Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes mit der Begründung: , dass die Tätigkeit dieser Einrichtungen der vorwiegend dauernden Betreuung ausgesetzter oder misshandelter Tiere gelte. Mit Bescheid vom 12.04.2006 wurde der Antrag der Berufungswerberin um Genehmigung eines Tierasyls und Gnadenhofes am Standort H 25 und 22, in V, gemäß §§ 23 und 29 Tierschutzgesetz iVm mit der Tierheim-Verordnung BGBl. I Nr. 118/2004 bewilligt. Dagegen richte... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.06.2006

RS UVS Steiermark 2006/06/02 43.10-1/2006

Rechtssatz: Die Bewilligung eines Tierheimes nach § 29 Abs 1 und § 23 Tierschutzgesetz (TSchG) kann nicht auf die Bewilligung eines Tierasyls und Gnadenhofes - das sind Einrichtungen, deren Tätigkeit vorwiegend in der dauernden Betreuung von Tieren besteht - beschränkt werden. So versteht man unter einem Tierheim nach § 4 Z 9 TSchG eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, "einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof", die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet. Tierheime si... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.06.2006

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