Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/17 2012/03/0156

I. Sachverhalt und Verfahrensgang A. Angefochtene Entscheidung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde über Antrag des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. September 2011 fest, dass die Eisenbahnstrecke der mitbeteiligten Partei von Wien/Matzleinsdorferplatz nach Baden/Josefsplatz im Bereich der Fgasse zwischen den Straßen A (Beginn) und der Sgasse (Ende) in der Marktgemeinde G eine öffentliche Eisenbahn ist, und zwar eine Nebenbahn gemäß §... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.2014

TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 97/02/0041

Mit dem im Instanzenzug ergangegenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Februar 1996 um 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges durch Abstellen dieses Fahrzeuges, sodaß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.02.1997

RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0041

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §23 Abs1;StVO 1960 §28 Abs2;
Rechtssatz: War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, daß ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 StVO vor und nicht gegen § 28 Abs 2 StVO (ausführliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Messiner, Straßenverkehrsordnung in der 19... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.1997

RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0011

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §28 Abs2;StVO 1960 §89a Abs2;StVO 1960 §89a Abs2a lita;StVO 1960 §89a Abs3;
Rechtssatz: Bei Schneefall muss damit gerechnet werden, dass die Räumung der Gleisanlagen durch Schienenfahrzeuge auch außerhalb der Betriebszeiten erfolgt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988030011.X05 Im RIS seit... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.01.1989

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