Norm: StVO §24 Abs1 litk
Rechtssatz: § 24 Abs 1 lit k StVO verbietet das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen. Vom Schutzzweck dieser
Norm: erfasst sind nur Radfahrer, denen das ungehinderte und gefahrlose Befahren von Radfahrstreifen gewährleistet werden soll, nicht aber die Lenker nachfolgender und von hinten auffahrender Kraftfahrzeuge. Entscheidungstexte 2... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 ilta
Rechtssatz: Kommt es zu einem Verkehrsunfall, wird in der Regel auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit a StVO und dem (mit)verursachten Schaden sowie ein Mitverschulden des verbotswidrig Haltenden oder Parkenden zu bejahen sein. Ist die mit verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeugen besetzte Verkehrsfläche nach dem Inhalt der kundgemachten Verbotsnorm aber... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litaStVO §52 Z13b Abs3
Rechtssatz: Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behind... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 lite
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: umfasst nicht den Nachfolgeverkehr. Entscheidungstexte 2 Ob 244/04b Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 244/04b 2 Ob 189/12a Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 189/12a Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage des spezifischen Schutzzwecks des § 24 Abs 1 lit k StVO konnte ... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit d StVO erstreckt sich nicht auf den Nachfolgeverkehr. Entscheidungstexte 2 Ob 182/04k Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 182/04k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119363 Dokumentnummer JJR_20040923_OGH00... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litc
Rechtssatz: Es ist eindeutig, daß der Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit c StVO nur darin liegt, den Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren, den nötigen Sichtraum zu gewährleisten. Entscheidungstexte 2 Ob 143/98p Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 143/98p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17.Jänner 1984 ereignete sich um etwa 18,50 Uhr in Graz im Bereich der Kreuzung, die von der Idlhofgasse und der Zufahrt zur Lazarettgasse gebildet wird, ein Verkehrsunfall. Der Kläger lenkte seinen PKW durch die Lazarettgasse, bog nach links in die Zufahrtsstraße ein und von dieser nach rechts in die Idlhofgasse (in Fortsetzung der Idlhofgasse über die Zufahrtsstraße hinaus befindet sich eine Verkehrsfläche, die Autobussen vorbehalten ist). Vom Kläger aus ge... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 lite
Rechtssatz: Den Lenker des Massenbeförderungsmittels, der beim Wegfahren aus dem Haltestellenbereich aus Unachtsamkeit ein entgegen § 24 Abs 1 lit e StVO dort abgestelltes Fahrzeug beschädigt, trifft das Alleinverschulden. Entscheidungstexte 2 Ob 225/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 225/82 Schlagworte S... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs1StVO §24 Abs1StVO §60 Abs3
Rechtssatz: Da die Straßenverkehrsordnung im § 24 Abs 1 lit h) StVO ein Halteverbot und Parkverbot für den Fall starken Nebels nur auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes vorsieht, zwingt ein Umkehrschluß zu der Folgerung, daß Halten und Parken bei starkem Nebel auf anderen als Vorrangstraßen zulässig ist. Wenn daher ein Personenkraftwagen, am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen auch... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 lith
Rechtssatz: Das Haltverbot auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten gilt auch bei erheblicher Sichtbehinderung durch Wolkenbruch. Entscheidungstexte 8 Ob 136/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 136/80 Veröff: ZVR 1981/89 S 112 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS007505... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z27StVO §11 Abs2StVO §24 Abs1 lita
Rechtssatz: Kommt ein Personenkraftwagen beim verspäteten Rechtsabbiegen und dem Versuch, die Gehsteigkante zu überfahren, infolge der Höhe dieser Kante zum Stillstand, so begeht dessen Lenker nur einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs 2 StVO, wenn er die Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig anzeigt, nicht aber einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit a StVO, da das... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litb
Rechtssatz: 1) Ein Fahrstreifen ist durchschnittlich mit einer Breite von 2,50 Meter anzunehmen. 2) Bei einer Fahrbahnbreite von 2,50 Meter und darunter handelt es sich um eine "enge Stelle", an der das Halten und Parken verboten ist. 3) Dieses Verbot bleibt auch dann bestehen, wenn die Fahrbahn sich im weiteren Verlauf noch mehr, und zwar unter das Ausmaß des neben einem abgestellten Fahrzeug freibleibenden Fahrbah... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 lita
Rechtssatz: Das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO dient nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Entscheidungstexte 2 Ob 252/76 Entscheidungstext OGH 19.11.1976 2 Ob 252/76 2 Ob 71/78 Entscheidungstext OGH 01.06.1978 2 Ob 71/78 ... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z4StVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: 1. Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn bilden miteinander eine Straße. 2. Wird diese von einer anderen Straße überschnitten, so ist es verboten, zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn zu parken, weil diese Stelle zum Kreuzungsbereich gehört. VwGH vom 05.05.1964, Zl 1942/63; Veröff: ZVR 1964/261 S 317 Entscheidungstexte 8 Ob 145/76 E... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Halten und Parken im Bereich von unübersichtlichen "Kurven". VwGH vom 19.11.1963, 258/62; Veröff: ZVR 1964/127 S 155 = ÖVA 1965,25 Entscheidungstexte 2 Ob 41/76 Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 41/76 Veröff: ZVR 1976/245 S 275 8 Ob 99/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 O... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litaStVO §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Zweck der Schutznormen des § 24 Abs 1 lit a und b StVO ist die Erleichterung des Durchfahrens von Verkehrsflächen. Entscheidungstexte 2 Ob 196/74 Entscheidungstext OGH 12.09.1974 2 Ob 196/74 Veröff: ZVR 1975/73 S 111 2 Ob 128/75 Entscheidungstext OGH 28.08.1975 2 Ob 12... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2StVO §18 Abs1StVO §21 Abs1StVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten dessen, der auf einen vor ihm in Kolonne fahrenden Personenkraftwagen auffährt, der vor Einbiegen in eine Vorrang genießende Straße kurz anhält, um sich davon zu überzeugen, daß der Verkehrsposten diese Fahrtrichtung noch freihält. Entscheidungstexte 8 Ob 82/73 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, in unübersichtlichen Kurven weder zu halten noch zu parken, hängt nicht davon ab, ob es in der Umgebung sonstige Möglichkeiten gibt, ein Fahrzeug abzustellen. Entscheidungstexte 2 Ob 216/72 Entscheidungstext OGH 30.11.1972 2 Ob 216/72 2 Ob 180/81 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Schutzvorschrift des § 24 Abs 1 lit b StVO verfolgt den Zweck, eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder ihre Behinderung am Vorbeifahren auszuschließen. Entscheidungstexte 2 Ob 216/72 Entscheidungstext OGH 30.11.1972 2 Ob 216/72 2 Ob 41/76 Entscheidungstext OGH 12.03.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: Zweck der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit d StVO ist die Erleichterung des Einbiegens anderer Fahrzeuge. Das Parkverbot und Halteverbot dient sowohl der Flüssigkeit und Leichtigkeit als auch der Sicherheit des Verkehrs. Entscheidungstexte 2 Ob 243/70 Entscheidungstext OGH 03.09.1970 2 Ob 243/70 Veröff: JBl 1971,89 = ZVR 1971/73 S... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1kStVO §20 Abs1 ICStVO §23 Abs1StVO §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Das Verbot des Haltens und Parkens im Bereich von unübersichtlichen Kurven (§ 24 Abs 1 lit b StVO 1960) dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. In Ansehung einer unübersichtlichen Kurve macht das Gesetz den Verkehrsteilnehmern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in dem § 20 Abs 1 StVO und in den §§ 23 Abs 1 und 24 Abs 1 lit b StV... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbStVO §24 Abs1 litd
Rechtssatz: Der Zweck der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit d StVO ist die Gewährleistung der Übersichtlichkeit an Einmündungen und Kreuzungen. Entscheidungstexte 2 Ob 97/68 Entscheidungstext OGH 29.03.1968 2 Ob 97/68 2 Ob 10/80 Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 10/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §20 Abs1 IC1StVO §23 Abs1StVO §24 Abs1
Rechtssatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der seinen Lastkraftwagen in einer unübersichtlichen Kurve abstellt und einem Personenkraftwagen - Lenker, der zu schnell und nicht auf Sicht fährt und beim Vorbeifahren auf die linke Straßenhälfte wechselt, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem in der Kurve entgegenkommenden Lastkraftwagen kommt. ... mehr lesen...
Norm: StVO §24 Abs1 litf
Rechtssatz: Das Abstellen eines 1,50 Meter breiten Fahrzeuges auf einer 7,60 Meter breiten Fahrbahn stellt an sich keine Behinderung des Verkehrs dar. Entscheidungstexte 2 Ob 147/60 Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 147/60 Veröff: ZVR 1960/330 S 228 Schlagworte SW: Auto European Case Law... mehr lesen...