Norm: GebAG §34 Abs1GebAG §34 Abs2GebAG §39 Abs4
Rechtssatz: Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten,... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs1 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §34 Abs2 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §42 Abs1 idF BGBl1994/623
Rechtssatz: Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung (hier: Dolmetschgebühren) aus Amtsgeldern an, ohne daß eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für... mehr lesen...