Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.4.1996 wurden D***** und D***** zu Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, gemeinsam Befund aufzunehmen (ON 12). Nach Erstattung des Befundes (ON 17) bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 16.11.1996 die Kosten der Sachverständigen mit S 58.977,-- und S 63.295,-- und verfügte die Auszahlung aus den erliegenden Kostenvorschüssen (ON 22). Über Antrag der Klägerin wurde den Sachverständigen am 2.1.1997 aufgetragen, das Gutach... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs1GebAG §34 Abs2GebAG §39 Abs4
Rechtssatz: Macht der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs.1 GebAG geltend und verzichtet er auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes, so hat eine Rücknahme dieses Verzichtes nach Abschluß seiner Tätigkeit, weil sich herausstellt, daß die Gebühr bei den Parteien nicht einbringlich ist und die Parteien die Verfahrenshilfe nicht beantragen bzw. bewilligt erhalten,... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht zog der Berufungsverhandlung vom 22.1.1997 einen Dolmetsch bei, welcher seine Gebühr insgesamt mit S 1.812,-- beanspruchte. Als Gebühr für Mühewaltung wurde gemäß § 34 Abs 1 GebAG iVm der Tarifinformation des österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher der den Tarif für Dolmetscher im GebAG übersteigende Betrag von S 1.000,-- für eine Stunde angesprochen. Der Dolmetsch verzichtete auf die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Keine der... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs1 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §34 Abs2 idF BGBl1994/623 GebAG 1975 §42 Abs1 idF BGBl1994/623
Rechtssatz: Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung (hier: Dolmetschgebühren) aus Amtsgeldern an, ohne daß eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für... mehr lesen...