Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei für den Monat Mai 2002 EUR 4,08 an Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der Dienstnehmer V. unterliege ab dem 1. Mai 2002 der Altersteilzeitregelung nach § 27 AlVG. Seine Normalarbeitszeit sei um 50 % reduziert worden; vereinbart sei ein Blockarbeitszeitmodell. Demgemäß arbeite er vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Jänner 2003 jeweils 37,5 Stunden und vom 1. Februar bis zum 31.... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AKG 1992 §61 Abs2;AlVG 1977 §27;ASVG §44 Abs1 Z10;ASVG §44 Abs1;
Rechtssatz: Als Arbeitsverdienst gilt auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herab... mehr lesen...