Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit dem Beschluss ON 16 dazu, ab 3. 12. 2009 für die Minderjährige monatlich 185 EUR zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 39 EUR ab. Im
Spruch: dieser Entscheidung ist die Adresse des Vaters mit ***** S***** angeführt. Diese Anschrift war aufgrund einer Anfrage beim Zentralen Melderegister bereits aktenkundig. Der Vater ist dort seit 15. 3. 2010 gemeldet. Dennoch erfolgte die Zustellung des Beschlusses an ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 24.8.1990 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1.6.1990 auf monatlich S 2.500,-- je Kind. Dieser Beschluß wurde dem Vater, der in München lebt, am 5.9.1990 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rekursgericht wies den am 21.9.1990 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Recht... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte über das auf Zahlung von S 78.088,90 an Mietzins gerichtete Klagebegehren am 18.11.1986 durch Versäumungsurteil, weil der Beklagte die erste Tagsatzung versäumt hatte. Die Ausfertigung des Versäumungsurteils wurde, als der Beklagte an der vom Kläger bezeichneten Abgabestelle "Königshofstraße, 6800 Feldkirch" nicht angetroffen wurde und dort auch kein Ersatzempfänger anwesend war, beim zuständigen Postamt hinterlegt (§ 17 Abs 1 ZustG). Die Abhol... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu. Entscheidungstexte 3 Ob 574/87 Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 574/87 Ve... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1
Rechtssatz: Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. Entscheidungstexte 3 Ob 574/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Die für den Beklagten bestimmte Sendung mit der Klage und der Ladung zu der auf den 28. August 1984 anberaumten ersten Tagsatzung wurde am 12. Juli 1984 beim zuständigen Postamt 1225 Wien hinterlegt, nachdem die Sendung weder beim ersten Zustellversuch am 11. Juli 1984 noch beim zweiten Zustellversuch am 12. Juli 1984 dem Beklagten zugestellt werden hatte können. Da der Beklagte der ersten Tagsatzung fernblieb, erließ das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei ein... mehr lesen...
Begründung: Die Sendung mit der Klage und der Ladung zu der auf den 28. August 1984 anberaumten ersten Tagsatzung wurde am 12. Juli 1984 beim zuständigen Postamt 1225 Wien hinterlegt, nachdem die Sendung weder beim ersten Zustellversuch am 10. Juli 1984 noch beim zweiten Zustellversuch am 11. Juli 1984 dem Beklagten zugestellt werden konnte. Da dieser der ersten Tagsatzung fernblieb, erließ das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei ein dem auf Zahlung von 605.762 S s.A. geri... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1
Rechtssatz: Voraussetzung der wirksamen Ersatzzustellung ist es, daß der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. An dieses Erfordernis sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt daher, wenn die Auskunft über die Abwesenheit des Empfängers unbedenklich erscheint oder sonst aus objektiven Tatsachen auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers gesc... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1ZustG §18 Abs1
Rechtssatz: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. ... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs1ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abw... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1
Rechtssatz: Die Worte ".... darf .... zugestellt werden ...." bedeuten kein Ermessen und geben dem Zusteller insbesondere keine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzzustellung und Hinterlegung. Vielmehr ist an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen, wenn der Empfänger dort seinen reglmäßigen Aufenthalt hat und nicht angetroffen wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...