Entscheidungen zu § 64 Abs. 4 AVG

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RS UVS Kärnten 1995/08/22 KUVS-1006/1/95

Rechtssatz: Das Prozeßrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß Parteienerklärungen eindeutig sein müssen und es auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich. Die Prozeßhandlung (hier: der Berufungsverzicht) - unterfertigt sowohl auf der Strafverhandlungsschrift als auch auf der als Beilage angeschlossenen Niederschrift - wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist. Die Erklärung a... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.08.1995

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