Die Klägerin begehrt Zahlung einer Jahresprämie für die Feuerversicherung einer Liegenschaft. Strittig ist nur, ob die Beklagte als Erwerberin dieser Liegenschaft den Versicherungsvertrag rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 2 VersVG gekundigt hat. Hiezu steht teils außer Streit und teils fest, daß die Beklagte das Grundbuchsgesuch um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf Grund des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1978 am 22. Jänner 1979 überreichte und daß sodann die ... mehr lesen...