Begründung: Der Beklagte hat mit der Klägerin bezüglich des PKW Maserati polizeiliches Kennzeichen W 39.479 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, der die allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (F) zugrundeliegen. Das Fahrzeug hat der Beklagte mittels eines Leasingvertrages mit der Fa. G erworben. Der Versicherungsvertrag wurde daher zugunsten dieser Firma vinkuliert. In der Vinkulierungserklärung verpflichtete sich... mehr lesen...