Norm: HGB §1 Abs2 Z7VersVG §43 Abs1
Rechtssatz: Für den Begriff des Versicherungsagenten kann sinngemäß auf die Definition des selbständigen Handelsvertreters zurückgegriffen werden. Demnach umfasst der Begriff die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbs... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...