Entscheidungen zu § 41 Abs. 2 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 95/12/0074

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat. In dem dem Studienjahr 1... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §41 Abs2;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
Rechtssatz: Das StudFG 1992 enthält nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

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